Kosten
Verfahrenskostenhilfe bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Wahlweise kann auch eine Stundensatzvergütung oder eine Pauschalvergütung vereinbart werden.
Im Arbeitsrecht zahlt jede Partei bis zur 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht ihre Kosten selbst, unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird. Das ändert sich erst, wenn der Rechtsstreit zum Landesarbeitsgericht in die Berufung geht.
Dasselbe gilt für eine außergerichtliche Tätigkeit.
Gut ist es, wenn man eine Rechtschutzversicherung hat. Diese übernimmt in der Regel alle Kosten - abzüglich eines oftmals vereinbarten Selbstbehaltes (oftmals € 150,00 oder € 250,00).
Aber bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat man auch regelmäßig und wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe durch den Staat.
Neue PKH-Freibeträge seit 1.1.2024
Bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann müssen Antragsteller ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Die Freibeträge, die dabei vom Einkommen der Antragsteller abgezogen werden, wurden zum 1.1.2024 erhöht. Wichtig ist auch noch das sogenannte "Schonvermögen". Dieses beträgt seit dem Jahr 2023 10.000,00 €.
Folglich kann ein Sparguthaben von bis zu 10.000,00 Euro dazu führen, dass man immer noch als „mittellos“ im Sinne der Prozess- bzw. Verfahrenshilfe gilt.
Aber auch eine gewährte Verfahrenskostenhilfe muss oftmals an den Staat zurückbezahlt werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr vorliegen.
Dazu wird von den Arbeitsgerichten in regelmäßigen Abständen (ca. 3 bis max. 4 Jahre nach der Bewilligung) ein Überprüfungsverfahren durchgeführt. Der dem Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde ist zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet. Erteilt er diese Auskunft auf Anforderung nicht fristgerecht, so wird die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe widerrufen und die vom Staat verauslagten Kosten müssen zurückbezahlt werden.
Neue Pkh-Freibeträge seit 1.1.2024
Bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, müssen Antragsteller ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Die Freibeträge, die dabei vom Einkommen der Antragsteller abgezogen werden, wurden zum 1.1.2024 erhöht. Sie sind in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 festgelegt.