Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Wahlweise kann auch eine Stundensatzvergütung oder eine Pauschalvergütung vereinbart werden.

Im Arbeitsrecht zahlt jede Partei bis zur 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht ihre Kosten selbst, unabhägig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.

Dasselbe gilt für eine außergerichtliche Tätigkeit.

Gut ist es, wenn man eine Rechtschutzversicherung hat. Diese übernimmt in der Regel alle Kosten - abzüglich eines oftmals vereinbarten Selbstbehaltes (oftmals € 150,00 oder € 250,00).

Aber bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat man auch regelmäßig und wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe durch den Staat.

Aber auch eine gewährte Verfahrenskostenhilfe muss oftmals an den Staat zurückbezahlt werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr vorliegen. Dazu wird von fden Arbeitsgerichten in regelmäßigen Abständen ein Überprüfungsverfahren durchgeführt. Der dem Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde ist zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet.

09621/ 600 99 33

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Fragen und Antworten

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