Kündigung in der Probezeit
Probezeitkündigung
Eine "Probezeitkündigung" bezieht sich auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit.
Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:
Eine Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber ist nur möglich, wenn dies nach Tarifvertrag zugelassen ist oder im individuellen Arbeitsvertrag mit dem jeweiligen Arbeitnehmer vereinbart worden ist.
Kündigungsfrist:
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist normalerweise zwei Wochen. Dies ist im BGB, § 622 Abs. 3 gesetzlich bestimmt.
Kündigungsgrund:
Für die Probezeitkündigung müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Kündigungsgründe nennen. Da in der Probezeit noch kein Kündigungsschutz besteht, ist eine Kündigung ohne Grund rechtens und wirksam.
Eine Kündigung während der Probezeit ist grundsätzlich leichter möglich als danach, da weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Kündigungsgründe nennen müssen. Allerdings darf eine Kündigung in der Probezeit nicht willkürlich oder sittenwidrig sein.
Das bedeutet, dass eine Kündigung nicht aus persönlicher Abneigung oder Rache erfolgen darf. Sie muss sich an den üblichen Grenzen orientieren.
Ist dies jedoch der Fall, so ist die Probezeitkündigung rechtswidrig und kann mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angefochten werden.
Besondere Fälle:
Bei der Probezeitkündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern sollten Arbeitgeber die neuere Rechtsprechung im Blick behalten. Zuletzt urteilte der EuGH nämlich, dass Arbeitgeber Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr ausüben können, unter Umständen anderweitig beschäftigen müssen.
Fristlose Kündigung:
Eine fristlose Kündigung im Probearbeitsverhältnis ist nur aus wichtigem Grund möglich. Und die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem wichtigen Grund ausgesprochen worden sein.