Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis:

Der Arbeitgeber oder Dienstherr ( Dienstvertrag) hat dem Arbeitnehmer (Dienstverpflichteten) bei Beendigung des Arbeits(Dienst-)verhältnisses auf Verlangen ein (schriftliches) Arbeitszeugnis über Arbeitsleistung und (oder) Verhalten zu erteilen ( 109 GewO, 630 BGB).

Das Arbeitszeugnis erstreckt sich stets auf Art und Dauer der Beschäftigung (einfaches Arbeitszeugnis), auf Verlangen auch auf Leistung und Verhalten (Führung) des Beschäftigten (qualifiziertes Arbeitszeugnis). Bei Berufsausbildungsverhältnissen muss stets ein Arbeitszeugnis gemäß 8 BerBG ausgestellt werden.

Die Angaben im Arbeitszeugnis müssen wahr sein; bei Werturteilen darf nicht erheblich von den allgemein üblichen Maßstäben abgewichen werden. Für schuldhaft unrichtige Angaben haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen Verletzung des Arbeitsvertrags, Dritten (insbes. einem späteren Arbeitgeber) nach 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung), ggf. auch nach vertragsähnlichen ( Raterteilung) Grundsätzen (BGH NJW 1979, 1882; str.).

Es besteht ggf. ein vor dem Arbeitsgericht einklagbarer Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnis Stellt der Arbeitgeber nur eine Arbeitsbescheinigung aus, so hat diese alle Tatsachen zu umfassen, die für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld maßgebend sind (Arbeitszeugnis B. Dauer, Entgelt). Inwieweit schon während des Arbeits(Dienst)verhältnisses ein Arbeitszeugnis erteilt werden muss, ist aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Dienstherrn) zu beurteilen; ein Zwischenzeugnis kann i. d. R. zwecks Bewerbung um eine andere Stelle verlangt werden.

09621/ 600 99 33

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Fragen und Antworten

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