Kündigungsschutz für Arbeitnehmer:

1. Kündigungsschutz für Arbeitnehmer besteht nach dem KSchG i. d. F. v. 25.8.1969 (BGBl. I 1317) m. Änd. zugunsten der Arbeitnehmer jeden Alters (anders im Berufsausbildungsverhältnis) in Betrieben und Verwaltungen mit mehr als i. d. R. 10 (bei vor dem 31.12.2003 eingestellten Arbeitnehmer 5 Alt-Arbeitnehmer Beschäftigten ( 23 I 2, 3; Teilzeitkräfte werden entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit berücksichtigt), die seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung dem Betrieb od. Unternehmen angehören ( 1 I). Unabhängig hiervon ist jedoch nach der Rspr. auch in Kleinbetrieben zum Schutz der Arbeitnehmer gegen willkürliche, treu- oder sittenwidrige Kündigungen durch den Arbeitgeber ein Mindestmaß an sozialen Belangen zu wahren. Dass dies nicht beachtet sei, hat der Arbeitnehmer darzulegen; dem Arbeitgeber obliegt es sodann, einen sachlichen Kündigungsgrund darzutun.

2. a) Nach dem KSchG ist die ordentliche Kündigung (zu den Kündigungsfristen Arbeitsverhältnis) unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, d. h. nicht durch Gründe in der Person (z. B. Krankheit) oder im Verhalten des Arbeitnehmer (z. B. schlechte Arbeitsleistung) oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, z. B. Rationalisierung, bedingt ( 1 II). Bei der betriebsbedingten Kündigung müssen bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmer und seine Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigt werden (Sozialauswahl, 1 III); auch ist soweit möglich und zumutbar u. U. nur eine Änderungskündigung zulässig. Ist in einem Interessenausgleich mit Namensliste zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Sozialplan) festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden ( 1 IV, V). Der Kündigungsschutz ist betriebsbezogen, teilweise unternehmensbezogen; darüber hinaus (im Konzern) wirkt der Kündigungsschutz grundsätzlich nicht (s. aber Gesamthafenbetrieb). Bei einer betriebsbedingten Kündigung, die der Arbeitnehmer hinnimmt, hat dieser (nur nach entsprechendem Hinweis "Angebot" des Arbeitgebers) einen Abfindungsanspruch i. H. v. je einem halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ( 1a). Der Anspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist, so dass er bei vorherigem Tod des Arbeitnehmers nicht vererblich ist.

b) Der Arbeitnehmer kann zunächst binnen 1 Woche Einspruch beim Betriebsrat einlegen ( 3). Führt dies nicht zur Einigung, muss der Arbeitnehmer binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht mit dem Antrag erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst sei und deshalb fortbestehe ( 4; sog. Kündigungsschutzklage), wenn er verhindern will, dass die sozial ungerechtfertigte oder sonst rechtsunwirksame Kündigung wirksam wird ( 7). Verspätet eingereichte Klagen können aus ähnlichen Gründen wie bei Wiedereinsetzung nachträglich zugelassen werden ( 5). Wird der Klage stattgegeben, so steht fest, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat. Bis zur Rechtskraft besteht jedenfalls nach einer der Klage stattgebenden Entscheidung des Erstgerichts eine Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers. Ist in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, so hat es das Gericht auf Antrag durch Gestaltungsurteil aufzulösen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Geld (regelmäßig bis zu 12 Monatsverdiensten, bei längerdauerndem Arbeitsverhältnis auch mehr) zuzusprechen ( 9, 10). Auch der Arbeitgeber kann Auflösungsantrag stellen ( 9 I). Außer in diesem Fall besteht jedoch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung, diese wird vielmehr oft nach Abwägung der Prozessaussichten vereinbart. Verzichtet der Arbeitnehmer auf Grund Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (zulässig, soweit nach Ausspruch schriftlich abgefasst, vgl. 623 BGB), so stellt dies einen Aufhebungsvertrag für das Arbeitsverhältnis dar.

3. Durch das KSchG wird das Recht zur außerordentlichen (i. d. R. fristlosen) Kündigung nicht berührt; jedoch muss die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung in gleicher Weise und Frist geltend gemacht werden, weil sie sonst wie eine ordentliche, sozial ungerechtfertigte Kündigung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam wird ( 13 I). Das gilt auch für Kündigungen, die aus anderen Gründen, z. B. wegen Sitten- oder Gesetzeswidrigkeit ( 138, 134 BGB) nichtig sind; im Übrigen gilt das KSchG hierfür nicht ( 13 III).

4. Der Betriebsrat ist unter Mitteilung der Gründe vor jeder (auch außerordentlichen oder Änderungs-)Kündigung (auch z. B. zur Frage der Auswahl des Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Kündigung) zu hören (gilt nicht für leitende Angestellte); eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam ( 102 I BetrVG). Der Betriebsrat (die Personalvertretung) kann in bestimmten Fällen (z. B. Außerachtlassung ausreichender sozialer Gesichtspunkte, mögliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmer) der Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich widersprechen; bei berechtigtem Widerspruch besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmer ( 102 V BetrVG). Weitergehender Kündigungsschutz besteht für Mitglieder eines Betriebsrats (einer Personalvertretung) nach 15 KSchG, 103 BetrVG (Zustimmungspflicht des Betriebsrats), für Frauen während und nach der Schwangerschaft ( Mutterschutz), während der Elternzeit ( 18 des G zum Elterngeld und zur Elternzeit v. 5.12.2006, BGBl. I 2748) und der Pflegezeit (3) bzw. Familienpflegezeitsowie für schwerbehinderte Menschen ( 85 92 SGB IX) und viele besondere Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte). Über Kündigungsfristen für langjährige Arbeitnehmer Arbeitsverhältnis. Allgemein verboten ist eine Benachteiligung des Arbeitnehmer durch Kündigung nur wegen seiner Geschlechtszugehörigkeit und bestimmten anderen Merkmalen( 7 AGG; Gleichberechtigung). Über Kündigungsschutz für wehrpflichtige Arbeitnehmer ArbeitsplatzschutzG, über Massenentlassungen anzeigepflichtige Entlassungen, über Kündigungsschutz beim befristeten Arbeitsvertrag Zeitarbeitsverhältnis. Zum Kündigungsschutz im Falle der Insolvenz Insolvenzverfahren (3a), Arbeitsverhältnis; s. a. Betriebsübergang. Zum (beschleunigten) Verfahren in Kündigungsschutzprozessen s. 61a ArbGG.

5. Dem Kündigungsschutz i. w. S. dient 623 BGB. Danach bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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