Ihr kompetenter Helfer bei Kündigung: Arbeitsrecht Rechtsanwalt in Amberg

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer

1. Arbeitsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, auf Grund dessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (nach der herrschenden Vertragstheorie). Danach wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsvertrag begründet (s. a. Lohngleichheit, Gleichberechtigung). Dagegen entsteht es nach der Eingliederungstheorie schon, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer (auch ohne Arbeitsvertrag) eingestellt und dieser seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Ein sog. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis(teilweise als faktisches Arbeitsverhältnis bezeichnet) liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ohne oder ohne wirksamen Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber Arbeit leistet. In diesem Falle besteht zwar für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Bindung für die Zukunft; aber für die Dauer des fehlerhaften Arbeitsverhältnis richten sich Rechte und Pflichten grundsätzlich nach den Regeln eines wirksamen Vertrags. Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Gesetzlich ist es zunächst subsidiär geregelt im BGB, insbes. 611 630 ( Dienstvertrag); ferner in der GewO ( 6 II, 105 ff., Gewerbeordnung), für Handlungsgehilfen im HGB (insbes. 59 75h HGB), für die Schiffsbesatzungen im SeeArbG. Die allgemeinen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag; zur (beschränkten) Haftung im Arbeitsverhältnis innerbetrieblicher Schadensausgleich. S. ferner Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
2. Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf, i. d. R. auch (stillschweigender Aufhebungsvertrag) durch Bestellung des bisherigen Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH (3), wenn die Schriftform eingehalten wird. Zur nur beschränkten Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverhältnis s. i. e. Zeitarbeitsverhältnis, 2.
a) Die Beendigung eines Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform ( 623 BGB, Form, 1a). Zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnis trotz Kündigung s. 625 BGB. Das Arbeitsverhältnis endet ferner bei Tod des Arbeitnehmers, nicht aber durch Betriebsübergang. Die Kündigung kann als außerordentliche Kündigung fristlos ( 626 BGB, 67 69 SeeArbG) oder mit sozialer Auslauffrist erklärt werden, spätestens 2 Wochen ab Kenntnis der Tatsachen, die den wichtigen Grund darstellen ( 626 II BGB). Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile (und ggf. erst nach Abmahnung) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der (ordentlichen) Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, z. B. bei Arbeits- und Treuepflichtverletzungen, Alkoholgenuss eines Fahrers sowie bei strafbaren Handlungen (auch dringender Verdacht kann genügen), i. d. R. aber nicht auch länger anhaltende Krankheit des Arbeitnehmers.
b) Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (während Probezeit 2 Wochen). Die Frist verlängert sich für den Arbeitgeber je nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu 7 Monaten (z. B. bei 10 Jahren Arbeitsverhältnis: 4 Monate Kündigungsfrist), 622 I III BGB. Der EuGH (NJW 2010, 427) hält 622 II 2 BGB, wonach hierbei Zeiten, die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden, wegen der Altersdiskriminierung Jüngerer für nicht mehr anwendbar. Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag sind möglich (auch Differenzierungen zwischen Angestellten und Arbeitern, wenn ausnahmsweise sachlich begründet und verhältnismäßig), durch Einzelvereinbarung grundsätzlich nur eine Verlängerung und für den Arbeitnehmer nicht länger als für den Arbeitgeber ( 622 IV VI BGB). Sonderregelungen für die Kündigungsfrist gelten für das Heuerverhältnis und für Heimarbeiter. Im Falle der Insolvenz beträgt die Kündigungsfrist höchstens drei Monate, auch wenn sie gesetzlich, einzel- oder tarifvertraglich länger ist ( 113 InsO, Insolvenzverfahren, 3b). Bei Kündigung eines Arbeitsverhältnis ist das KSchG ( Kündigungsschutz für Arbeitnehmer) zu beachten.
3. Arbeitsverhältnis des Minderjährigen Geschäftsfähigkeit; zum Arbeitsverhältnis unter Ehegatten Mitarbeit der Ehegatten.
4. Besondere Regelungen gelten für die Arbeitsverhältnis kirchlicher Arbeitnehmer (s. Dritter Weg; Grundordnung; kirchliche Gerichtsbarkeit, Mitarbeitervertretungsrecht).
5. Das Rechtsverhältnis auf der Basis von 16d VII 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Job) ist als solches kein Arbeitsverhältnis sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Der Betriebsrat hat aber bei der Einstellung wie bei der Begründung eines solchen Arbeitsverhältnis ein Recht auf Mitbestimmung (1). Durch entsprechende Erklärungen kann allerdings auch hier ein (privatrechtliches) Arbeitsverhältnis begründet werden.

Kontakttelefon:

09621/ 600 99 33

Kostenlose Ersteinschätzung

google-site-verification=Dd9XFjipCz5BrdczveoM_FngVSpFJe_eWpl9epzc7Zc

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.